Wir möchten sicherstellen, dass Anwältinnen und Anwälte bei uns die Informationen bekommen, die sie suchen. INHALT ...................................................................................................................................... Tim Günther Petra Geißinger BERUFSRECHT Die große BRAO-Reform: Die praktisch wichtigsten Änderungen im Überblick Von Tim Günther ................................................................................... 3 KANZLEIPRAXIS Die Gestaltung von Aufhebungsverträgen in der anwaltlichen Praxis – Teil 1: Abgrenzung zur Kündigung, AGB-Kontrolle, Vergütungshinweise Von Petra Geißinger .............................................................................. 6 Jetzt teilnehmen und Bäume pflanzen lassen! Gesine Reisert AKTUELLE RECHTSPRECHUNG Parteiverrat – Teil 1: Rechtsgrundlagen, widerstreitende Interessen und konkrete Anwendung Von Gesine Reisert ............................................................................ 10 KANZLEIPRAXIS Zehn bewährte Impulse für mehr Zeit und Umsatz als Anwältin oder Anwalt Von Jasmin Isphording ...................................................................... 14 Jasmin Isphording KARRIERE Verhandlungstaktik und Intrinsik – weshalb ich mich bei Verhandlungen gut kennen sollte Von Peter Schönberger ...................................................................... 17 Peter Schönberger MIT KOLLEGIALEN GRÜßEN Leserumfrage: Was beschäftigt Anwält * innen im Jahr 2021? HIER ABSTIMMEN Carmen Wolf RECRUITING Die Anwaltskanzlei als Ausbilder – Teil 2: Recruiting von Auszubildenden und Praktikant:innen Von Carmen Wolf ............................................................................... 20 2 // FACHINFO-MAGAZIN
BERUFSRECHT ................................................................................................................................................................................................................... DIE GROßE BRAO-REFORM: DIE PRAKTISCH WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK TIM GÜNTHER Rechtsanwalt Tim Günther ist seit über zehn Jahren als Rechtsanwalt tätig und Partner der Jähne Günther Rechtsanwälte PartGmbB mit einem Beratungsschwerpunkt im Wirtschafts- und Berufsrecht. Er ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Versicherungsrecht. www.jaehne-guenther.de Die große Reform der BRAO und anderer Berufsordnungen (bspw. PAO) steht uns bevor und soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Seit Januar dieses Jahres gibt es nun einen Regierungsentwurf zum kommenden Gesetz. Hervorzuheben sind dabei vor allem Neuregelungen für berufsrechtliche Pflichten und gesellschaftsrechtliche Anpassungen. Diese sollen im Überblick vorgestellt werden. ZIEL DER BRAO-REFORM Die letzte umfassende Reform des Berufsrechts ist schon einige Jahre her und hatte viele rechtliche Fragen ungeklärt gelassen. Einige der daraus resultierenden Rechtsfragen und -probleme des Berufsrechts soll die jetzige Reform beseitigen und den aktuellen Begebenheiten und rechtlichen Entwicklungen anpassen. Sie soll dabei nicht nur Neuerungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sondern auch für viele andere Freiberufler bringen. Erklärtes Ziel ist es vor allem, Vollständigkeit und Kohärenz der einzelnen Berufsrechte zu schaffen und ein in sich geschlossenes und modernes Gesamtsystem für Berufsausübungsgesellschaften zu entwickeln. NEUERUNGEN IM BEREICH DER INTERESSENKOLLISION Aus berufsrechtlicher Perspektive interessant ist der Gesetzesentwurf zunächst im Bereich der Interessenkollisionen und der Vorbefassung. § 43a Abs. 4 BRAO-E sieht vor, dass der Rechtsanwalt – sowie nach § 39a Abs. 4 PAO-E der Patentanwalt – nicht tätig werden darf, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Insoweit entspricht die Norm aktueller Rechtslage. Sie wird aber erweitert: Es soll nun auch ein Tätigkeitsverbot geben, wenn man in Ausübung seines Berufs im Rahmen eines anderen Mandatsverhältnisses eine vertrauliche Information erhalten hat, die für die Rechtssache von Bedeutung ist und deren Verwendung in der Rechtssache im Widerspruch zu den Interessen des vorhergehenden Mandats stehen würde. Außerdem wird die Erstreckung auf die ganze Berufsausübungsgesellschaft (bekannt als „Sozietätserstreckung“) nunmehr auch gesetzlich in der BRAO (und nicht nur in der BORA, die eine Satzung ist) bzw. der PAO geregelt. Fälle eines solchen „Sozietätswechslers“ und seine Infizierung der neuen Kolleginnen und Kollegen sowie die Berücksichtigung der Referendar:innen oder Patentanwaltsanwärter:innen sollen gesetzlich geregelt werden. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn der Mandant oder die Mandantin nach ent- 3 // FACHINFO-MAGAZIN
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