Münchener AnwaltVereins e.V. Führende Fachverlage. Top Rechtswissen. A. DIE REISEKOSTEN DES ANWALTS Möglich ist, dass der Anwalt eine Geschäftsreise in mehreren Angelegenheiten unternimmt. Die Zuordnung der Reisekosten zur jeweiligen Angelegenheit richtet sich dann nach Vorbem. 7 Abs. 3 VV RVG. Dabei kann es vorkommen, dass in einer Angelegenheit der Auftrag vor dem 1.1.2021 erteilt worden ist und in der anderen Angelegenheit nach dem 31.12.2020. Es gelten dann für die eine Angelegenheit noch die alten Beträge, während in der anderen Angelegenheit bereits die neuen Beträge heranzuziehen sind. Richtet sich in einem solchen Fall die Vergütung für eine gemeinsame Geschäftsreise teils nach neuen und teils nach alten Beträgen, so ist die Berechnung der jeweiligen Anteile nach dem jeweils anzuwendenden Recht zu ermitteln (siehe Vorbem. 7 Abs. 3 VV RVG). Bei der Berechnung des auf die jeweilige Angelegenheit entfallenden Reisekostenanteils ist dabei auf die Berechnungsformel (s. o. VI.) zurückzugreifen. Soweit in mehreren Angelegenheiten dieselbe Reise zurückgelegt wird und sich auch keine Unterschiede bei Tage- und Abwesenheitsgeld ergeben, ist die Abrechnung einfach. Beispiel: Der Anwalt fährt im Februar 2021 zum 20 km entfernten auswärtigen Gericht und nimmt für Mandant A an einer Zivilsache teil (Auftrag November 2020) und anschließend für Mandant B in einer Bußgeldsache (Auftrag Januar 2021). Er ist innerhalb von vier Stunden wieder in der Kanzlei. Gegenüber A ist nach den alten Beträgen wie folgt abzurechnen: 2 x 20 km x 0,30 €/km, Nr. 7003 VV RVG 12,00 € Tage- und Abwesenheitsgelt, Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 25,00 € Zwischensumme 37,00 € Hiervon 50 % 18,50 € Gegenüber B ist dagegen nach den neuen Beträgen wie folgt abzurechnen: 2 x 20 km x 0,42 €/km, Nr. 7003 VV RVG 16,80 € Tage- und Abwesenheitsgelt, Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 30,00 € Zwischensumme 46,80 € Hiervon 50 % 23,40 € Mehr zur RVG-Reform 2021: Überblick aller Änderungen durch KostRÄG 2021, Abrechnungstipps sowie alle neuen Gebührentabellen zum kostenlosen Download. Zum Gratis-Download GRATIS Fachinfo-Broschüre Norbert Schneider RVG-Reform 2021 kompakt: So rechnen Sie richtig ab Das neue KostRÄG, Praxisbeispiele und aktualisierte RVG-Tabelle 2. überarbeitete Auflage GRATIS Fachinfo-Broschüre Sabine Jungbauer RVG-Tabelle 2021 für ReNos und ReFas Richtig abrechnen mit den neuen Gebührentabellen und wertvollen Hinweisen zur Berechnung des neuen Prozesskostenrisikos Partnerunternehmen MAVGmbH Ein Unternehmen des Partnerunternehmen Norbert Schneider (Hrsg.) | Gerichtsbezirke 2021 14
A. DIE REISEKOSTEN DES ANWALTS Komplizierter wird die Berechnung, wenn es sich um eine sog. „Rundreise“ handelt. Beispiel: Der Anwalt hat seine Kanzlei in Köln. Vom Mandant A ist er im November 2020 mit einem Rechtsstreit vor dem LG Bonn beauftragt worden und von Mandant B im Januar 2021 mit einem Rechtsstreit vor dem LG Koblenz. Beide Gerichte terminieren auf denselben Tag. Im Februar 2021 fährt der Anwalt für den Mandanten A zum LG Bonn und anschließend weiter für den Mandanten B zum LG Koblenz. Auszugehen ist dabei von folgenden Entfernungen: Das LG Bonn liegt 30 km von der Kanzlei entfernt, das LG Koblenz 120 km, die Entfernung zwischen LG Bonn und LG Koblenz beträgt 100 km. Dabei ist jetzt gem. Vorbem. 7 Abs. 3 VV RVG zu berücksichtigen, dass gegenüber dem Mandanten A nach den alten Auslagenbeträgen abzurechnen ist, gegenüber dem Mandanten B dagegen nach den neuen Auslagenbeträgen. I. Abrechnung für A 1. Tatsächliche abrechnungsfähige Gesamtreisekosten nach altem Recht Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG ([30 + 100 + 120 km] x 0,30 €/km) 75,00 € Abwesenheitspauschale 4 bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG 40,00 € Gesamt 115,00 € 2. Fiktive Einzelreisekosten nach altem Recht Mandant A Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG (2 x 30 km x 0,30 €/km) 18,00 € Abwesenheitspauschale bis 4 Stunden, Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 25,00 € Gesamt 43,00 € Mandant B Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG (2 x 120 km x 0,30 €/km) 72,00 € Abwesenheitspauschale 4 bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG 40,00 € Gesamt 112,00 € 3. Summe der fiktiven Einzelreisekosten nach altem Recht 155,00 € 4. Einzelberechnung Mandant A hat zu zahlen: 43,00 € x 115,00 € / 155,00 € 31,90 € Mandant B hätte nach altem Recht zu zahlen: 112,00 € x 115,00 € / 155,00 € 83,10 € Gesamt 115,00 € Norbert Schneider (Hrsg.) | Gerichtsbezirke 2021 15
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