A. DIE REISEKOSTEN DES ANWALTS II. Abrechnung für B 1. Tatsächliche abrechnungsfähige Gesamtreisekosten nach neuem Recht Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG ([30 + 100 + 120 km] x 0,42 €/km) 105,00 € Abwesenheitspauschale 4 bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG 50,00 € Gesamt 155,00 € 2. Fiktive Einzelreisekosten nach neuem Recht Mandant A Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG (2 x 30 km x 0,42 €/km) 25,20 € Abwesenheitspauschale bis 4 Stunden, Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 30,00 € Gesamt 55,20 € Mandant B Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG (2 x 120 km x 0,42 €/km) 100,80 € Abwesenheitspauschale 4 bis 8 Stunden, Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG 50,00 € Gesamt 150,80 € 3. Summe der fiktiven Einzelreisekosten nach neuem Recht 206,00 € 4. Einzelberechnung Mandant B hat zu zahlen: 150,80 € x 155,00 € / 206,00 € 113,47 € Mandant A hätte nach neuem Recht zu zahlen: 55,20 € x 155,00 € / 206,00 € 41,53 € Gesamt 155,00 € III. Ergebnis Mandant A hat zu zahlen: 31,90 € Mandant B hat zu zahlen: 113,47 € Gesamt 145,37 € Aufgrund dessen, dass die Reisekosten von A nach neuem Recht und von B nach altem Recht zu zahlen sind, liegt das Gesamtergebnis damit zwischen den Gesamtkosten nach neuem Recht einerseits (155,00 €) und nach altem Recht andererseits (115,00 €). Norbert Schneider (Hrsg.) | Gerichtsbezirke 2021 16
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