B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN Beispiel: Am Gütetermin nehmen Anwalt und Partei teil. Zum Kammertermin reist der Prozessbevollmächtigte alleine an. Die Partei nimmt an diesem Termin nicht teil. Die Kosten des Verfahrens werden der Gegenseite auferlegt. Für den ersten Termin sind die Reisekosten der Partei erstattungsfähig. Für den zweiten Termin sind die Reisekosten des Anwalts in Höhe der ersparten Reisekosten der Partei erstattungsfähig. Diese fiktiven ersparten Parteireisekosten berechnen sich aber immer nach der Entfernung vom Sitz der Partei zum Gerichtsort, sodass sich hier Fragen nach der Notwendigkeit der Beauftragung eines ortsansässigen oder auswärtigen Anwalts nicht stellen. Soweit im Übrigen eine Erstattung der anwaltlichen Reisekosten in Betracht kommt, also insbesondere in Rechtsmittelverfahren, gelten die gleichen Erstattungsgrundsätze wie in Zivilsachen. Erstattung der Reisekosten eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks Tatsächlich angefallene Reisekosten einer auswärtigen Rechtsanwältin sind insoweit notwendig i. S. v. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO und damit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte (vgl. BGH 9.5.2018 – I ZB 62/17, Rn 12). Das gilt auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit. LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.2.2019 – 26 Ta (Kost) 6144/18 67 2. Kostenfestsetzung a) Festsetzungsantrag Für die Festsetzung gilt dasselbe wie für die zivilrechtlichen Verfahren. b) Rechtsbehelfe/Rechtsmittel aa) Sofortige Beschwerde Die sofortige Beschwerde ist gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 € übersteigt (§ 46 ArbGG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO). Zuständig für die sofortige Beschwerde ist immer das LAG. bb) Rechtsbeschwerde Gegen die Entscheidung des LAG über die Beschwerde ist gem. § 78 ArbGG die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO zum BAG gegeben, sofern das LAG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. 67 AGS 2019, 441 = AA 2019, 55 = RVGreport 2019, 221 = FA 2019, 164. Norbert Schneider (Hrsg.) | Gerichtsbezirke 2021 36
B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN cc) Erinnerung Liegt der Wert des Beschwerdegegenstands nicht über 200,00 €, kann gegen die Absetzung nur Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG eingelegt werden. Der Erinnerung kann der Rechtspfleger abhelfen, anderenfalls legt er sie dem Richter vor, der dann endgültig entscheidet. Ein Rechtsmittel ist hiergegen nicht gegeben und kann auch nicht zugelassen werden. VII. Verwaltungsgerichtliche Verfahren 1. Kostenerstattung In verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich der Umfang der Kostenerstattung nach § 162 VwGO. § 162 [Erstattungsfähige Kosten] (1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. (3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Danach sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Ein Verweis auf § 91 Abs. 2 ZPO fehlt allerdings. Die Erstattungsvorschrift differenziert nicht nach einem Anwalt, der am Gerichtsort ansässig ist, im Gerichtsbezirk niedergelassen ist oder außerhalb wohnt und niedergelassen ist. Norbert Schneider (Hrsg.) | Gerichtsbezirke 2021 37
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