B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN c) Beschwerde/Rechtsbeschwerde Eine Beschwerde ist nach § 172 SGG ausgeschlossen (§ 197 Abs. 2 SGG). Eine Rechtsbeschwerde kennt das SGG ohnehin nicht. IX. Finanzgerichtliche Verfahren 1. Kostenerstattung Der Umfang der Kostenerstattung in finanzgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 139 FGO. § 139 [Begriff der Kosten] (1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten. (3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet. (4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Nach § 139 Abs. 3 FGO sind die Kosten eines Rechtsanwalts oder eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Auch die FGO unterscheidet also nicht zwischen einem Anwalt, der am Gerichtsort ansässig ist, im Gerichtsbezirk niedergelassen ist oder außerhalb des Gerichtsbezirks wohnt und niedergelassen ist. Daher müssen hier die gleichen Grundsätze gelten wie im Verwaltungsrecht. Auch hier verfährt die Praxis häufig entgegen der gesetzlichen Regelung. 78 78 FG Brandenburg EFG 1996, 1054; FG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2012 – 3 KO 208/11. Norbert Schneider (Hrsg.) | Gerichtsbezirke 2021 42
B. ERSTATTUNG DER REISEKOSTEN 2. Kostenfestsetzung a) Festsetzungsverfahren In der Finanzgerichtsbarkeit setzt ebenfalls der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten fest (§ 149 Abs. 1 FGO). b) Erinnerung Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist ausschließlich die befristete Erinnerung binnen zwei Wochen gegeben (§ 149 Abs. 2 FGO). Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, sofern ihr der Urkundsbeamte nicht abhilft. c) Beschwerde/Rechtsbeschwerde Eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO gegen die Kostenfestsetzung ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO). Eine Rechtsbeschwerde kennt die FGO nicht. „Worauf kommt es an bei einer Kanzlei- Website?“ kanzleimarketing.de Norbert Schneider (Hrsg.) | Gerichtsbezirke 2021 43
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