C. PROZESS- UND VERFAHRENSKOSTENHILFE Da – wie bereits ausgeführt – keine Pflicht besteht, einen ortsansässigen Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen, muss der Beiordnungsbeschluss richtigerweise lauten: „Rechtsanwalt … wird beigeordnet mit der Maßgabe, dass die Reisekosten bis zur Höhe der zusätzlichen Kosten eines Verkehrsanwalts übernommen werden.“ V. Kosten eines Terminsvertreters als Auslagen Will der Anwalt, der mit der Maßgabe beigeordnet worden ist, dass seine Reisekosten bis zur Höhe der (Mehr-)Kosten eines Verkehrsanwalts aus der Landeskasse übernommen werden, nicht selbst zum Termin anreisen, sondern sich eines Terminsvertreters bedienen, gilt Folgendes: Die Beiordnung eines Terminsvertreters für einen Verhandlungstermin ist nach zutreffender Auffassung nicht möglich. Die ZPO (§ 120 Abs. 4 ZPO) und das FamFG (§ 78 Abs. 4 FamFG) sehen nur die Beiordnung eines Verkehrsanwalts sowie die Beiordnung eines Terminsvertreters zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter vor. Im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe kann der Partei – nach wie vor – neben einem Hauptbevollmächtigten lediglich ein Verkehrsanwalt, nicht aber ein Unterbevollmächtigter, beigeordnet werden. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 8.9.2003 – 5 WF 112/03 86 Die Frage der Anwaltsbeiordnung ist in § 121 ZPO, der gem. § 113 Abs. 1 FamFG auf Familiensachen entsprechend anzuwenden ist, abschließend geregelt. Nach dessen Abs. 1 ist in Verfahren, in denen wie vorliegend durch § 114 Abs. 1 FamFG die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist, dem Beteiligten ein vertretungsbereiter Anwalt seiner Wahl beizuordnen; dies ist mit der Beiordnung der außerbezirklichen Hauptbevollmächtigten erfolgt. Daneben kommt allein nach Maßgabe des § 121 Abs. 4 ZPO eine weitergehende Anwaltsbeiordnung in Betracht, und zwar entweder als „Terminsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter“ – also an einem vom Verfahrensgericht abweichenden Ort – oder als Verkehrsanwalt („Korrespondenzanwalt“) „zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten“ – also am Wohnort des Beteiligten. OLG Köln, Beschl. v. 29.3.2012 – 4 WF 28/12 87 Auch eine Umdeutung dergestalt, dass der auswärtige Anwalt im Nachhinein als Verkehrsanwalt beigeordnet werde, ist nach zutreffender Ansicht nicht möglich. 86 FamRZ 2004, 707 = OLGR 2004, 22. 87 AGS 2013, 134 = FamRZ 2012, 1323. Norbert Schneider (Hrsg.) | Gerichtsbezirke 2021 48
C. PROZESS- UND VERFAHRENSKOSTENHILFE Ist im Rahmen bewilligter PKH/VKH antragsgemäß ein auswärtiger Anwalt beigeordnet und die dabei ausgesprochene Einschränkung der Beiordnung auf die kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Prozess-/Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts bestandskräftig geworden, kommt weder die zusätzliche Beiordnung eines örtlichen Terminsanwaltes für den Verhandlungstermin noch eine Umbestellung dahin in Betracht, dass nunmehr ein örtlicher Anwalt als Hauptbevollmächtigter und der auswärtige Anwalt als Korrespondenzanwalt beigeordnet werden. OLG Celle, Beschl. v. 1.3.2012 – 10 WF 21/12 88 Ist im Rahmen bewilligter PKH ein auswärtiger Anwalt beigeordnet und die dabei ausgesprochene Einschränkung der Beiordnung auf die kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Prozess-/Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts bestandskräftig geworden, kommt weder die zusätzliche Beiordnung eines örtlichen Terminsanwalts für den Verhandlungstermin noch eine Umbestellung dahin in Betracht, dass nunmehr ein örtlicher Anwalt als Hauptbevollmächtigter und der auswärtige Anwalt als Korrespondenzanwalt beigeordnet werden. VG Dresden, Urt. v. 15.3.2012 – A 3 K 1518/11 Will der beigeordnete Anwalt einen Terminsvertreter beauftragen, so muss er diesen selbst bezahlen und anschließend dessen Kosten über § 46 RVG als Auslagen mit der Landeskasse abrechnen. Diese Kosten des Terminsvertreters kann der beigeordnete Anwalt dann als Auslagen nach § 46 Abs. 1 RVG gegenüber der Landeskasse insoweit geltend machen, wie sie die ersparten erstattungspflichtigen Reisekosten nicht übersteigen. Im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe sind die Kosten eines für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins unterbevollmächtigten Rechtsanwalts gem. § 46 RVG nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedenfalls in dem Umfang zu vergüten, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären. OLG Hamm, Beschl. v. 18.10.2013 – 6 WF 166/13 89 Die Kosten des unterbevollmächtigten Anwalts sind als Auslagen in der Höhe aus der Staatskasse zu vergüten, als dadurch Reisekosten des beigeordneten auswärtigen, nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts erspart worden sind. OLG Schleswig, Beschl. v. 30.8.1984 – 9 W 79/84 90 88 FamRZ 2012, 1321. 89 AGS 2014, 194 = MDR 2014, 308 = FamFR 2013, 564. 90 JurBüro 1985, 247. Norbert Schneider (Hrsg.) | Gerichtsbezirke 2021 49
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